Alle Antragsformulare

Hier erhalten Sie alle Formblätter. Zur besseren Orientierung wurde ein Farbcode entwickelt, den die Formblätter enthalten:

Petrol: von der antragstellenden Person auszufüllen

Rot: von jedem Elternteil und den Ehegatten bzw. Lebenspartnern auszufüllen (je Person ein Formblatt)

Gelb: von der Ausbildungs-/Praktikumsstätte auszufüllen

Sie können alle Formblätter einschließlich der eingetragenen Daten auf Ihrem PC abspeichern!
Ab sofort können Sie das Feld Unterschrift/Namenswiedergabe auch am PC ausfüllen.

Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Ausbildungsförderung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung ein. Über Ihren Antrag auf Ausbildungsförderung kann erst entschieden werden, wenn alle Angaben vollständig sind und die entsprechenden Nachweise vorliegen.

Sollten Sie Probleme beim Öffnen oder Ausfüllen der Formulare haben, prüfen Sie bitte, ob auf Ihrem Computer ein aktuelles Programm zum Anzeigen von PDF-Dokumenten installiert ist. Sie benötigen zum Abspeichern ausgefüllter Formulare  Adobe Reader  (Version 8) oder höher, oder ein alternatives Programm, das diese Funktion anbietet. Eine Übersicht über freie PDF-Betrachter finden Sie z. B.  hier .

 

01 – Antrag auf Ausbildungsförderung (PDF, 534KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Vereinfachte Vermögensfeststellung - Erklärung für Auszubildende mit Vermögenswerten unter 10.000 Euro (PDF, 571 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

02 - Bescheinigung nach § 9 BAföG (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
03 - Einkommenserklärung (von Eltern / Ehegatten /Lebenspartnern) (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
04 - Kinder der auszubildenden Person (PDF, 815KB, Datei ist nicht barrierefrei)
05 – Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (PDF, 236KB, Datei ist nicht barrierefrei)
06 – Ausbildung im Ausland (Zusatzblatt) (PDF, 321KB, Datei ist nicht barrierefrei)
07 – Aktualisierung des Einkommens (PDF, 397KB, Datei ist nicht barrierefrei)
08 – Antrag auf Vorausleistung (PDF, 331KB, Datei ist nicht barrierefrei)
09 – Folgeantrag auf Ausbildungsförderung (nur für Studierende) (PDF, 376KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Datenschutzhinweise (PDF, 178KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Sie benötigen folgende Formblätter:

(Hinweis: Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung kann künftig auf die Anforderung von Nachweisen bei der Vermögensprüfung verzichtet werden, sofern der Wert des Vermögens von Auszubildenden den Betrag von 10.000 € nicht übersteigt. Hierfür kann der Vordruck - Vereinfachte Vermögensfestellung verwendet werden.)

  • von Ihrer Ausbildungsstätte das Formblatt 02 - Bescheinigung nach § 9 BAföG.
    Falls Sie von Ihrer Hochschule eine Immatrikulationsbescheinigung mit dem Vermerk „[Bescheinigung] nach § 9 BAföG“ erhalten haben oder diese selbst ausdrucken können, ist sie anstelle dieses Formblatts beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. 
  • von Ihrem Vater, Ihrer Mutter und, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner das Formblatt 03 - Einkommenserklärung). Jede Person muss eine eigene Erklärung abgeben.
    Eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner werden an allen Stellen des BAföG wie Ehegatten berücksichtigt. Partner anderer eheähnlicher Lebensgemeinschaften werden dagegen nie berücksichtigt!
  • für Auszubildende an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule das Formblatt 05 - Leistungsbescheinigung von Ihrer Ausbildungsstätte nach § 48 BAföG.
    Die Leistungsbescheinigung ist grundsätzlich mit Beginn des 5. Fachsemesters vorzulegen.
  • für Ausbildungsförderung im Ausland immer das Formblatt 06 - Ausbildung im Ausland (Zusatzblatt).
  • für einen Antrag auf Aktualisierung des anzurechnenden Einkommens Ihres Ehegatten/Ehegattin bzw. eingetragenen Lebenspartners/Lebenspartnerin oder Ihres Vaters oder Ihrer Mutter, der während des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden muss, das Formblatt 07 - Aktualisierung des Einkommens.
    Auszubildende können den Antrag stellen, wenn das Einkommen der Eltern oder Ehegatten/Lebenspartner im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes ist.
  • für einen Antrag auf Vorausleistung das Formblatt 08 - Antrag auf Vorausleistung.
    Wenn Ihre Eltern oder ein Elternteil die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder die von ihnen nach dem BAföG aufzubringenden Unterhaltsleistungen verweigern, können Sie Ausbildungsförderung als Vorausleistungen beantragen, wenn Ihre Ausbildung gefährdet ist.

Die Beantwortung sämtlicher Fragen in den Formblättern ist erforderlich für die Feststellung Ihres Anspruchs auf Ausbildungsförderung. Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann die Ausbildungsförderung versagt oder entzogen werden.

In den Formblättern wird erläutert, welche Angaben Sie belegen müssen. Bitte fügen Sie die erforderlichen Belege und Nachweise bei. Nur dann kann das Amt für Ausbildungsförderung Ihren Antrag zügig bearbeiten und die Zahlungen rechtzeitig leisten. Sollten Sie zu den Formblättern Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Hinweise dazu, welches Amt für Sie zuständig ist, finden Sie weiter unten.

Bitte beachten Sie, dass Angaben zu Ihrem Vermögen durch einen Datenabgleich nach § 41 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 45d EStG und bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 AO beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Wo ist der Antrag zu stellen? (§§ 45, 45a BAföG)
    Für Studierende an Hochschulen und Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind die in der Regel zum Studentenwerk bzw. Studierendenwerk der jeweiligen Hochschule gehörenden Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Beim Besuch von Abendgymnasien und Kollegs sowie Höheren Fachschulen und Akademien sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei der Stadt oder dem Landkreis zuständig, in dem die Ausbildungsstätte liegt. Beim Besuch anderer Ausbildungsstätten (insbesondere Schulen) ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Abweichende Zuständigkeiten erfragen Sie bitte beim nächstgelegenen Amt für Ausbildungsförderung. Die Adressen und Telefonnummern aller Ämter finden Sie hier.
    Für die Förderung einer Auslandsausbildung sind bestimmte Förderungsämter als Auslandsämter zuständig. Jedes der insgesamt achtzehn Auslandsämter ist für einen bestimmten ausländischen Staat oder mehrere ausländische Staaten zuständig. Informationen darüber, welches Amt über die Förderung Ihrer Auslandsausbildung entscheidet, finden Sie hier. Anträge auf Auslandsförderung sind bei dem zuständigen Auslandsamt zu stellen.
  • Schriftwechsel mit dem Amt für Ausbildungsförderung
    Geben Sie bitte bei jedem Schriftwechsel die Förderungsnummer oder, falls nicht bekannt, die Ausbildungsstätte und Fachrichtung an.
  • Bewilligungszeitraum
    Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Schuljahr bzw. zwei Semester bewilligt.
  • Anträge bitte frühzeitig stellen!
    Die Zahlungen beginnen frühestens ab dem Antragsmonat!
    Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, wenn spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt wurde. Wer den Antrag später stellt, erhält Ausbildungsförderung erst vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 15 Abs. 1 BAföG).
    Zur Fristwahrung reicht ein schriftlicher, aber formloser Antrag, der beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung vor dem Monatsende eingeht. Der vollständige Antrag sollte dann aber schnell nachgereicht werden, damit das Amt für Ausbildungsförderung über den Antrag entscheiden kann.
    Anträge auf Auslandsförderung sollten frühzeitig (möglichst 6 Monate vor Beginn der Auslandsausbildung) gestellt werden, weil die Bearbeitung sehr zeitaufwändig ist.
    Anschlussförderung für einen neuen Bewilligungszeitraum während derselben Ausbildung wird ohne Unterbrechung nur geleistet, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden (§ 50 Abs. 4 BAföG).
  • Hinweis zu Formblatt 05 - Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG
    Bitte beachten Sie, dass Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ab dem 5. Fachsemester nur nach Vorlage der Leistungsbescheinigung gefördert werden. Damit dokumentieren Sie, dass Sie die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte gemacht haben. Sie können sich diese Bescheinigung bereits ab Beginn des 4. Fachsemesters von Ihrer Hochschule ausstellen lassen.
    Falls in Ihrem Studiengang ECTS-Leistungspunkte vergeben werden, können Sie anstelle dieses Formblatts eine Bescheinigung bzw. einen Ausdruck über die individuell erreichte Punktzahl beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen; diese gelten als Ersatz für das Formblatt. Die erforderlichen Leistungen sind erbracht, wenn die erreichte Punktzahl mindestens der Punktzahl entspricht, die nach der Festlegung des zuständigen hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte als üblich anzusehen ist.
  • Hinweis zu Formblatt 06 - Ausbildung im Ausland (Zusatzblatt)
    Auch wenn Sie nur einen Teil Ihrer Ausbildung oder ein Praktikum/Praxissemester im Ausland absolvieren wollen, müssen Sie einen gesonderten Antrag beim Auslandförderungsamt stellen. Das gilt auch, wenn Sie bereits im Inland oder für die Ausbildung in einem anderen Land gefördert werden.
  • Hinweis zu Formblatt 07 - Antrag auf Aktualisierung 
    Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern, der Eltern oder eines Elternteils im Bewilligungszeitraum (z.B. im Schuljahr, für das Förderung beantragt wird) voraussichtlich wesentlich geringer sein wird, als das im Formblatt 03 – Einkommenserklärung  eingetragene Einkommen (im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Schuljahres, für das Förderung beantragt wird).
    Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden!
    Vor Antragstellung wird eine persönliche Beratung bei Ihrem Amt für Ausbildungsförderung empfohlen.
  • Härtefreibetrag (§ 25 Abs. 6 BAföG)
    Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag über die üblichen Freibeträge nach § 25 BAföG hinaus ein weiterer Teil vom Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern anrechnungsfrei gestellt werden.
    Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden, antragsberechtigt sind hier aber neben den Auszubildenden auch die Einkommensbezieher!
    Ein besonderes Formblatt muss hierfür nicht ausgefüllt werden.
  • Hinweis zu Formblatt 08 - Antrag auf Vorausleistung
    Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden!
    Vorausleistungen werden grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an erbracht, in dem Sie dem Amt für Ausbildungsförderung die maßgeblichen Umstände mitgeteilt und einen Antrag auf Vorausleistungen gestellt haben. Rückwirkend werden Vorausleistungen nur gewährt, wenn Sie dem Amt für Ausbildungsförderung die Verweigerung der Unterhaltsleistungen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides mitteilen und vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Antrag auf Vorausleistung stellen.
    Wird Ausbildungsförderung als Vorausleistung geleistet, geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über, das dann in der Regel die Eltern auf Zahlung in Anspruch nimmt.
  • Hinweis zu Formblatt 09 - Folgeantrag auf Ausbildungsförderung
    Studierende können dieses Formblatt anstelle des Formblatts 01 – Antrag auf Ausbildungsförderung nutzen, wenn sich die Zuständigkeit des Amts für Ausbildungsförderung nicht ändert und wenn sie die Versicherungen zu Einkommen und Vermögen auf Seite 2 dieses Formblatts abgeben können. Es darf keine zeitliche Förderlücke zwischen der vorangegangenen und der jetzt beantragten Förderung bestehen. Das Formblatt kann auch verwendet werden, wenn das Amt für Ausbildungsförderung die antragstellende Person dazu auffordert.

Bitte senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.